Sitz des Vereins ist Leipzig
Vorstand: Bernhard-Göring-Str 152, 04277 Leipzig
§ 1 - Begriff und Wirkungskreis (Arbeitsbereich)
1. Der Aussiedlerverband Sachsen e.V. betrachtet sich als der Interessenvertreter aller (Spät-)Aussiedler aus der ehemaligen UdSSR und deren Nachfolgestaaten sowie den osteuropäischen Staaten in Sachsen und steht in enger Verbundenheit zu den Zielen der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland e.V. sowie zum Bund der Vertriebenen e.V..
2. Der Aussiedlerverband Sachsen e.V. schließt alle (Spät-)Aussiedler sowie deren Vereine und Gruppierungen, unbeschadet der konfessionellen, weltanschaulichen und parteipolitischen Einstellung des einzelnen, in einem Dachverband zusammen und ist überkonfessionell und überparteilich sowie offen gegenüber Förderern aus der Stammbevölkerung und der Region.
§ 2 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt als Verein den Namen „Aussiedlerverband Sachsen e.V.“ – Dachverband Sächsischer Spätaussiedler.
2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Aussiedlerverband Sachsen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Ziel und Zweck des Vereins sind:
a) Unterstützung, Beratung und Betreuung der Aussiedler, Spätaussiedler, Vertriebenen, Kriegsgefangenen, Kriegsopfer und Kriegshinterbliebenen aus der ehemaligen Sowjetunion sowie Osteuropa sowie ihrer gemeinnützigen Vereine in allen Fragen der rechtlichen und sozialen Eingliederung – Integration in der Bundesrepublik Deutschland und im Freistaat Sachsen;
b) Förderung der sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten und Pflege der kulturellethnischen und religiösen Identität der Deutschen aus der ehemaligen UdSSR;
c) Förderung der Familien mit besonderem Augenmerk auf die Gruppen: Frauen, Kinder und Jugendliche sowie Senioren bei der gesellschaftlichen Integration durch sprachliche, schulische, berufliche und kulturelle Eingliederung;
d) Förderung des landsmannschaftlichen Zusammenhalts und Vertiefung des Zusammengehörigkeitsgefühls mit allen Schichten der Bevölkerung in den Regionen, im Freistaat Sachsen und in der Bundesrepublik Deutschland;
e) Verbreitung und Vertiefung der geschichtlichen Kenntnisse über die ehemaligen Herkunftsgebiete und die neue Heimat Sachsen;
f) Federführung, Mitwirkung und Unterstützung von/an Projekten und Forschungsvorhaben auf arbeitsmarktpolitischen, wissenschaftlichen, ethnischen und kulturellen Gebieten;
g) Eintreten für die Verwirklichung der Menschenrechte und des Selbstbestimmungsrechtes aller Völker.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Wahrung und Vertretung der sozialen und heimatpolitischen Interessen der Mitglieder und Landsleute im Rahmen der Gesetze gegenüber den Kommunen, der Regierung auf Landes- sowie auf Bundesebene und der gesetzgebenden Körperschaften, vor Behörden, Gerichten und der Öffentlichkeit, wenn dies der Verein für notwendig erachtet;
b) Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden und anderen Institutionen auf den verschiedenen Ebenen;
c) Zusammenarbeit mit den landsmannschaftlichen gemeinnützigen Vereinigungen der (Spät-)Aussiedler;
d) Zusammenarbeit mit entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen;
e) Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen zur Darstellung der Geschichte, insbesondere auch des Kriegs- sowie Kriegsfolgenschicksals der Spätaussiedler und Wahrung der Gedenkkultur;
f) Öffentlichkeitsarbeit zur Erfassung, Sicherung und Pflege des russlanddeutschen Kulturgutes;
§ 4 - Volksgruppenzugehörigkeit
(Spät-)Aussiedler ist ein Deutscher, der in den Grenzen der UdSSR von 1937 sowie den Staaten Osteuropas geboren ist.
2. Als (Spät-)Aussiedler gilt auch ein Deutscher, der von mindestens einem deutschen Eltern- oder Großelternteil abstammt oder mit einem ethnisch deutschen Ehegatten aus Osteuropa verheiratet ist.
§ 5 - Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. kann jede Einzelperson, jeder Verein oder jede Gruppierung werden, der (Spät-)Aussiedler ist oder als (Spät-)Aussiedler gilt bzw. sich mit den Inhalten und Zielen des Statuts identifiziert und die Interessen des Verbandes aktiv unterstützt, sofern er volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und ihm nicht das Recht der Zugehörigkeit zu Vereinen abgesprochen ist.
2. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt aufgrund und mit Wirkung vom Zeitpunkt der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnort zuständige
Gebietsgliederung. In Zweifelsfällen entscheidet die nächst höhere Gebietsgliederung.
3. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind berechtigt,
a) die Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen,
a) die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen,
b) an Veranstaltungen teilzunehmen,
c) nach Maßgabe dieser Satzung an Versammlungen teilzunehmen und zu wählen oder gewählt zu werden.
4. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich mit ihrem Beitritt, die Satzung und die Beschlüsse der zuständigen Organe des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. zu beachten und die Zwecke und Ziele nach Kräften zu fördern.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft und Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Aberkennung oder Ausschluss.
1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt nach vorhergehender schriftlicher Austrittserklärung bei der für den Wohnort des Mitglieds zuständigen Gebietsgliederung oder unmittelbar bei der Landesgeschäftsstelle.
2. Die Aberkennung der ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag oder nach Anhörung des Vorstandes der für den Wohnort des Mitgliedes zuständigen Gebietsgliederung durch Landesvorstand oder die Landesgeschäftsstelle.
3. Die Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte (z.B. vorübergehendes Ruhen der Mitgliedschaft, der Funktionen bzw. Amtsträgerschaft usw.) oder der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes können wegen Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Landsmannschaft auf Antrag einer Gliederung durch den Landesvorstand mit Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder erfolgen.
4. Der Landesvorstand kann von sich aus Verfahren zur Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte oder ein Ausschlussverfahren einleiten.
§ 7 - Wahlen und Beschlüsse
1. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handaufheben, Erheben von den Sitzen oder Namensaufruf. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss bei Wahlen eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen. In anderen Fragen erfolgt geheime Abstimmung nur, wenn mindestens ein Drittel der Versammlungsteilnehmer eine solche fordert. Mitglieder eines Organs, die von der Abstimmung persönlich betroffen sind, stimmen nicht mit; dies gilt nicht bei Wahlen.
2. Bei Beschlussfassung und Annahme eines Antrages entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden weder für noch gegen den Antrag gezählt. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
3. Bei der Wahl ist bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen für Wahlbewerber ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Bei der Wahl des/der Vorsitzenden des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. oder des/der Vorsitzenden einer ihrer Gliederungen ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt diese im ersten Wahlgang nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
5. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern gilt als gewählt, wer die meisten der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit findet ebenfalls eine Stichwahl statt.
§ 8 - Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften
1. Über jede Sitzung oder Versammlung eines Organs ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen.
2. In die Niederschrift sind Ort, Tag und Zeit der Sitzung oder Versammlung, die Tagesordnung, die Namen der anwesenden Mitglieder des Organs, der Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, die Namen der Wahlbewerber und die Ergebnisse der Wahlen aufzunehmen. Die Anzahl der zustimmenden, ablehnenden und sich enthaltenden Stimmen ist festzuhalten. Persönliche Erklärungen sind auf Wunsch des Betroffenen wörtlich aufzunehmen.
3. Die Niederschrift ist vom Leiter der Sitzung oder Versammlung des Organs und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 – Organe des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V.
Organe des Verbandes der Spätaussiedler Sachsen e.V. sind
a) die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung und
b) der Landesvorstand.
§ 10 - Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung
1. Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Landesvorstandes;
b) zwei Vorsitzenden(bzw. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter) jeder Untergliederungsgruppe, bei Verhinderung - oder zu a) gehörend - dessen Stellvertreter oder einem aus den Reihen der Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss bestimmten Vertreter;
c) den Vertretern, der von den Vorständen der Untergliederungsgruppen nach dem Schlüssel für jeweils 10 Mitglieder 1 gewählter Delegierter. Bei Unterzahlen wird ab 5 Mitglieder auf den Jeweiligen 10-er aufgerundet. Als Untergliederungsgruppen zählen dabei die Regionalverbände der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland. Vereins- oder Gruppierungsmitgliedschaften zählen dabei wie Einzelmitgliedschaften.
2. Stichtag für die Ermittlung des Delegiertenschlüssels ist jeweils der Monatsletzte des Vormonats
3. Alle unter Abs. 1 genannten Mitglieder der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt.
4. Die von den einzelnen Untergliederungsgruppen für die Delegiertenversammlung gewählten Delegierten sind dem Landesvorstand der Landsmannschaft zu melden.
5. Die ordentliche Delegiertenversammlung muss mindestens einmal in drei Jahren zusammentreten.
6. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Zusammentritt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Landesvorstand.
7. Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt bei Bedarf durch den Landesvorstand oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder wird.
8. Die Delegiertenversammlung ist die Mitgliederversammlung des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
9. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
10. Die Delegiertenversammlung wird von einem Landesvorsitzenden eröffnet und bis zur Wahl des Präsidiums, das aus dem Versammlungsleiter und einem Schriftführer besteht, geleitet.
11. Über die Delegiertenversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter der Delegiertenversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat das Recht, Einsicht in die Niederschrift zu nehmen.
12. Auch ohne Delegiertenversammlung können Beschlüsse, die ihr vorbehalten sind, im Ausnahmefall durch den Landesvorstand gefasst werden, wenn von dem Gegenstand der Beschlussfassung sämtliche Delegierte schriftlich verständigt worden sind und mehr als die Hälfte aller Delegierten schriftlich zustimmt.
13. Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Satzung;
b) Beschlussfassung über die Verbandsordnung (u.a. Verbandsordnung für die Gebietsgliederung;
c) Beschlussfassung über den Tätigkeits- und Kassenbericht des Landesvorstandes sowie
seine Entlastung;
d) Wahl des/der Landesvorsitzenden;
e) Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes;
f) Wahl von zwei Mitgliedern als Kassenprüfer;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
h) Festsetzung der Höhe der Anteile der Gliederungen an den Mitgliedsbeiträgen;
i) Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten, die ihr vom Landesvorstand vorgelegt werden;
j) Abberufung des Landesvorstandes, des/der Landesvorsitzenden oder eines anderen Mitgliedes des Landesvorstandes aus einem wichtigen Grunde;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V.
§ 11 - Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus vier bis zehn Mitgliedern:
a) dem oder den 2 gemeinsamen Landesvorsitzenden bzw. einem Landesvorsitzenden und einem Stellvertreter;
b) einem Schatzmeister und einem Schriftführer sowie bei Bedarf bis zu 5 Beisitzern des Vorstandes.
2. Der/die Landesvorsitzenden und die Mitglieder des Landesvorstandes werden auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei der konstituierenden Sitzung nimmt der Landesvorstand die Ämterverteilung vor. Scheidet ein Landesvorsitzender vorzeitig aus, so wählt der Landesvorstand aus seiner Mitte einen Landesvorsitzenden für den Rest der Legislaturperiode mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Landesvorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
3. Der Landesvorstand führt die Geschäfte Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. nach Maßgabe der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
4. Der Landesvorstand repräsentiert den Aussiedlerverband Sachsen e.V. und leitet die Verbandspolitik im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
5. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den beiden Landesvorsitzenden sowie den zwei Vorstandsmitgliedern; je zwei vertreten den Verein gemeinsam.
6. Der Landesvorstand wird durch einen Landesvorsitzenden, in besonderen Fällen oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
7. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter ein Landesvorsitzender anwesend sind. Die Beschlüsse des Landesvorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Über die Vorstandssitzung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Protokollführer unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird.
8. Dem Landesvorstand obliegt die Beschlussfassung in allen denjenigen Fragen, welche nicht der Kompetenz der Delegiertenversammlung unterstehen.
9. Der Landesvorstand hat für die ordentliche Delegiertenversammlung einen allgemeinen Tätigkeitsbericht sowie einen Kassenbericht zu erstellen. Mit der Annahme der Berichte durch die beschlussfähige Delegiertenversammlung gilt der Landesvorstand als entlastet.
10. Die von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfer, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen, haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Kassenprüfer bestimmen den Zeitpunkt der Prüfung in Abstimmung mit dem Landesvorstand.
11. Die Landesvorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit grundsätzlich ehrenamtlich. Wird ein Vorstandsmitglied beschäftigt, so wird es in angemessenem Rahmen tarifmäßig oder vereinbarungsgemäß vergütet.
§ 12 - Die Gliederungen des Verbandes
1. Die Gliederung erfolgt nach dem Wohnsitz der Mitglieder durch
Regionalverbände und diese ggf. durch Orts- und/oder Kreisgruppen.
2. Der Landesvorstand des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. kann abweichend von (1) eine anderweitige Gebietsgliederung verfügen.
§ 13 - Der Gebietsumfang der Gliederungen
1. Den Gebietsumfang der Gliederungen bestimmt
der Landesvorstand für die Regionalverbände, Kreis- und/oder Ortsgruppen.
2. Die Organisation der anderweitigen Gebietsgliederung regelt der Landesvorstand. Er kann diese Befugnis im Einzelfalle dem Vorstand einer Gliederungsgruppe übertragen.
§ 14 - Die Organe der Gliederungen
1. Träger der Willensbildung in der jeweils untersten Gliederung ist die Mitgliederversammlung,
in der nächsthöheren Gliederung ist es nach Beschluss die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung der gewählten Vertreter der Untergliederungen.
2. Als geschäftsführendes Organ hat jede Gliederung einen Vorstand, den sie selbst wählt.
3. Jede Gliederung kann auch einen erweiterten Vorstand als Beratungsgremium des Vorstandes der Gliederung bilden.
4. Wenn von einer Gliederung kein Vorstand gewählt wird, dann kann der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder der Landesvorstand einen Vorstand kommissarisch einsetzen.
5. Der kommissarische Vorstand hat alle Rechte und Pflichten eines gewählten Vorstandes, bis er von einem solchen abgelöst wird.
6. Ein gewählter Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können vom Landesvorstand wegen Untätigkeit, grober Gefährdung oder Schädigung der Interessen des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. ihres Amtes enthoben werden. Wird der gesamte Vorstand amtsenthoben, nimmt der Landesvorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl wahr. Er kann die Wahrnehmung der Geschäfte auch auf die zuständige nächsthöhere Gliederung übertragen.
7. Für die Organisation der Regional-, Orts- und/oder Kreisgruppen sind die für die Landesorgane geltenden Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß anzuwenden. Für die Untergliederungen gilt in Ergänzung Folgendes:
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, kann eine Stunde später eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
§ 15 - Die Rechtsfähigkeit der Gliederungen
1. Mit Zustimmung des Landesvorstandes können Gliederungen sich in das Vereinsregister eintragen lassen.
2. Die mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtspersönlichkeit ändert nichts an dem Charakter der Gliederung, Teil des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. zu sein. Die Gliederungen bleiben verpflichtet, sich dem Landesverband einzuordnen und die Beschlüsse, Weisungen sowie Auskunftsbegehren übergeordneter Organe zu befolgen. Die Satzungen der Gliederungen dürfen mit den Satzungen und Verbandsordnungen des Landesverbandes nicht im Widerspruch stehen.
3. Verpflichtungen können die Gliederungen nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel eingehen. Keinesfalls können sie den Landesverband oder andere Gliederungen verpflichten.
4. Das Vermögen einer Gliederung, die ihr Bestehen einstellt, fällt an die nächsthöhere Gliederung.
§ 16 - Die Mittel des Verbandes
1. Die Mittel des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. werden aus ggf. Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus freiwilligen Zuwendungen gebildet.
2. Der Aussiedlerverband Sachsen e.V. ist befugt, Zweckkapitalien in Empfang zu nehmen, zu sammeln, zu bilden und zu verwerten.
3. Die Mitglieder des Verbandes dürfen wegen ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus dem Vermögen des Verbandes erhalten.
§ 17 – Gemeinnützigkeit des Verbandes
1. Die Tätigkeit des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. dient gemeinnützigen Zwecken.
2. Der Aussiedlerverband Sachsen e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18 - Satzungsänderungen
1.Über Änderungen und Ergänzungen der Satzung kann nur die Delegiertenversammlung bestimmen.
2. Antragsberechtigt sind Regional-, Orts- und Kreisgruppen, der Landesvorstand oder mindestens fünf stimmberechtigte Delegierte der Delegiertenversammlung.
§ 19 - Bestandsklausel
Erweist sich eine Bestimmung dieser Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
§ 20 - Auflösung des Verbandes
1. Die freiwillige Auflösung des Aussiedlerverbandes Sachsen e.V. kann nur mit der Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung beschlossen werden.
2. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes sind auch alle Gliederungen aufgelöst.
3.Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung und Förderung der (Spät-)Aussiedler, Vertriebenen, Kriegsopfer und Kriegshinterbliebenen aus der ehemaligen Sowjetunion sowie Osteuropa.
§ 21 - Gerichtsstand
Für die Streitigkeiten zwischen dem und seinen Mitgliedern ist Gerichtsstand Leipzig.
§ 22 - Ermächtigung
Vom Registergericht, vom Finanzamt oder anderen Behörden verlangte Änderungen bzw. gewünschte Ergänzungen der Satzung redaktioneller Art oder mit steuerlicher Wirkung können vom Landesvorstand beschlossen werden.
§ 23 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Gründungsversammlung vom 06.09.2019, dem Beschluss der Vollversammlung vom 08.11.2019 zur Satzungsänderung und der Eintragung beim Registergericht in Kraft.